Liefer- und Einkaufsbedingungen, Gewährleistung und Garantie

 

Für Lieferungen und für unser Service-Angebot gelten folgende Bedingungen:

  • Liefer- und Zahlungsbedingungen GMC-I Service GmbH

    Hier finden Sie unsere aktuellen Liefer- und Zahlungsbedingungen.

  • Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

    Es gelten die "Allgemeinen Lieferbedingungen für Erzeugnisse und Leistungen der Elektroindustrie" (grüne ZVEI-Bedingungen) in ihrer neuesten Fassung:

  • Gewährleistungsrecht und Herstellergarantie
    • Gewährleistungsrecht

      Die Gewährleistung ist eine gesetzliche Regelung und verpflichtet den Verkäufer, dem Käufer ein Produkt abzugeben, das frei von Mängeln im Sinne der §§ 434 f. BGB ist. Sollten das Produkt mangelhaft sein, so ist der Verkäufer grundsätzlich dazu verpflichtet, dieses zu reparieren oder zu ersetzen (sog. Nacherfüllung). Dies gilt jedoch nur, sofern die beanstandeten Mängel bereits zum Zeitpunkt des Erwerbs vorhanden waren, nicht jedoch für später eintretende Mängel und Verschleißerscheinungen etc. sowie Eigenverschulden des Käufers.

      Die Gewährleistungsfrist gegenüber Verbrauchern (§ 13 BGB) beträgt grundsätzlich 24 Monate. Zu beachten ist die Beweislastregel nach § 477 BGB. Demnach wird in den ersten 12 Monaten der Gewährleistungsfrist grundsätzlich vermutet, dass der Mangel bereits bei der Übergabe vorlag. In den verbleibenden 12 Monaten muss der Verbraucher nachweisen, dass der Mangel bereits bei der Übergabe vorlag.

      Die Gewährleistungsfrist gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB) richtet sich nach den vertraglichen Regelungen und ergänzend nach den gesetzlichen Vorgaben. Hier gilt keine Beweislastregel, so dass grundsätzlich der Unternehmer nachzuweisen hat, dass der Mangel bereits bei der Übergabe vorlag.

      Die verbindlichen vertraglichen Regelungen, insbesondere zur Beschaffenheit, Haftung und Gewährleistung der Gossen Metrawatt GmbH, richten sich nach dem mit Ihnen geschlossenen Individualvertrag oder den jeweils geltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Ergänzend gelangen die gesetzlichen Vorgaben zur Anwendung.

    • Herstellergarantie

      Garantie ist eine zusätzliche, freiwillig übernommene und frei gestaltbare Selbstverpflichtung des Herstellers. Die verbindlichen vertraglichen Regelungen, insbesondere zur Dauer und zum Umfang der Garantie sowie zu den Garantieleistungen, ergeben sich aus unseren Garantiebedingungen.

      Im Reklamationsfall ist zu klären, ob der Mangel unter die Garantiebedingungen fällt und die Garantieleistung demnach kostenlos erbracht wird.

    Stand: Mai 2022

     

  • Garantiebedingungen GMC-I Service GmbH

    Folgt in Kürze...

  • Garantiebedingungen Gossen Metrawatt GmbH

    Garantiebedingungen Gossen Metrawatt GmbH

    Die Gossen Metrawatt GmbH leistet eine Garantie gemäß den nachstehenden Garantiebedingungen. Die gesetzlichen Sachmängelrechte werden durch diese zusätzlich gewährte Garantie nicht eingeschränkt.

    Umfang der Garantie:
    Die Garantie erstreckt sich weltweit auf Mängel und Schäden, die auf Material- und Fabrikationsfehler beruhen, an:

    • den Geräten der Marke GOSSEN METRAWATT und dessen Zubehör sowie
    • allen anderen Geräten, insbesondere der Marken CAMILLE BAUER und RIGEL MEDICAL, und dessen Zubehör, wenn die Geräte bzw. das Zubehör nachweislich bei Gossen Metrawatt GmbH erworben wurden.

    Gossen Metrawatt GmbH leistet im Garantiefall unentgeltlich entweder gleichwertigen Ersatz oder versetzt das Gerät durch werksneue Ersatzteile in einen mangelfreien Zustand.

    Garantieausschlüsse:
    Nicht von der Garantie umfasst sind:

    • Schäden durch natürliche Abnutzung, Verschleiß oder Überlastung,
    • Schäden durch unsachgemäße Behandlung,
    • Schäden durch von der Produktspezifikation, den Bedienungshinweisen oder den Sicherheitsvorgaben abweichende Verwendung,
    • Schäden durch Manipulationen, Unfälle oder sachfremde Betriebsbedingungen,
    • Schäden, die zumindest fahrlässig vom Kunden oder Dritten verursacht wurden,
    • Schäden durch den Einsatz von vom Hersteller nicht freigegebene Ersatz-, Ergänzungs- oder Zubehörteile,
    • geringfügige Fehler, die für die Tauglichkeit im Gebrauch sowie den Wert nicht erheblich sind,
    • Kalibrierungen und Justierungen (Ausnahme: Justierungen für Multimeter 1 Jahr),
    • Sicherungen,
    • Batterien und Akkus,
    • Handbücher,
    • Schäden, die außerhalb des Gerätes entstehen, sowie
    • mittelbare Schäden, wie entgangener Gewinn, Produktionsausfall oder Schäden Dritter.

    Für geöffnete Geräte mit gebrochenen Siegel oder Plomben ist die Garantie ausgeschlossen.

    Dauer der Garantie:
    Die Garantiedauer beträgt grundsätzlich 1 Jahr ab Rechnungsdatum des Verkaufs des Neuprodukts an den Endkunden.

    Eine abweichende Garantiedauer gilt für folgende Produkte:

    Name Materialnummer Dauer
    Konstanter Syskon K346A, K346A-S001
    K347A, K347A-S001
    K353A, K353A-S001
    K363A, K363A-S001
    K364A, K364A-S001
    K364A-S002, K384A
    2 Jahre
    Duspol M611D, M611E, M611F 2 Jahre
    METRACELL BT Pro Batterietester B100B 2 Jahre
    Netzstöranalysatoren der MAVOWATT-Serien (Mavowatt 20 / 30 / 40 / 70 und alle neueren Typen M810A, M817A, M817B
    M816A, M817C, M820A
    M820B, M820C
    3 Jahre
    Zähler, Regler, A2000
    Smartcontrol, Lastoptimierungssysteme
      3 Jahre
    Summenstationen U160x, U1604 plus Erweiterungsmodule 3 Jahre
    Alle Digitalmultimeter Typ METRAHIT   3 Jahre
    Digitalmultimeter METRALINE
    DM 41/61/62
    M192A, M194A, M197A 3 Jahre
    METRAHIT IM TECH, IM XTRA,
    IM E-DRIVE und Sets
    (Bei einer kostenlose Registrierung auf myGMC, verlängert sich die Garantie auf insgesamt 5 Jahre)

    M272S, M273S, M274S, M227T

    3 Jahre

    ggf. plus 2 Jahre Verlängerung
    Produkte der Marke CAMILLE BAUER   3 Jahre


    Garantieprozess
    :
    Als Nachweis für die Garantiefrist gilt der Kaufbeleg. Der Garantieabwicklung ist vorzugsweise an die GMC-I Service GmbH oder an den verkaufenden Händler zu richten. Garantiefälle außerhalb der Bundesrepublik Deutschland werden in der Regel über den lokalen Vertriebspartner abgewickelt. Vor einer Einsendung des Geräts ist eine vollständige Datensicherung vorzunehmen (Schadenminderungsobliegenheit). Die Inanspruchnahme der Rechte aus der Garantie ist unentgeltlich. Der Garantienehmer ist verpflichtet, wahrheitsgemäß und vollständig alle Angaben in Bezug auf die Umstände, die zum Schadensfall geführt haben, mitzuteilen und bei der Aufklärung der Ursachen mitzuwirken, soweit ihm dies zumutbar ist. Garantieleistungen bewirken weder eine Verlängerung der Garantiefrist noch setzen sie eine neue Garantiefrist in Gang. Die Garantiefrist für eingebaute Ersatzteile endet mit der Garantiefrist des Geräts. Ersetzte Teile und Geräte gehen in das Eigentum des Garantiegebers über. Weitergehende oder andere als die vorgenannten Ansprüche aus dieser Garantie stehen dem Garantienehmer nicht zu.

    Abwicklung/Warensendungen an:
    GMC-I Service GmbH
    Beuthener Straße 41
    90471 Nürnberg
    Deutschland
    Tel.: +49 911 817718-0
    E-Mail: service@gossenmetrawatt.com

    Garantiegeber:
    Gossen Metrawatt GmbH
    Südwestpark 15
    90449 Nürnberg
    Deutschland
    Tel.: +49 911 8602-0
    E-Mail: info@gossenmetrawatt.com

    Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des nationalen Kollisionsrechts, des Internationalen Privatrechts (IPR) und des UN-Kaufrechts (CISG). Die Erfüllung des Garantieanspruchs steht unter dem Vorbehalt anwendbarer deutscher oder internationaler Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts sowie höherer Gewalt; die ICC-Klausel der Internationalen Handelskammer über höhere Gewalt (lange Version) ist in den vorliegenden Vertrag einbezogen.

    Nürnberg, 02.05.2022
    Gossen Metrawatt GmbH

  • Allgemeine Einkaufsbedingungen (AEB)

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    1. Geltungsbereich

    1.1. Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen (im Folgenden „AEB“ genannt) sind Bestandteil des Vertrages zwischen der GMC-I Service GmbH (im Folgenden „Auftraggeber“ genannt) und dem Lieferanten, Dienstleister oder Auftragnehmer (im Folgenden „Lieferant“ genannt) für den Einkauf von
    Produkten, Leistungen und Werken (im Folgenden „Produkt“ genannt) durch den Auftraggeber.

    1.2. Den Angeboten, Bestätigungen oder ähnlichen Dokumenten des Lieferanten beigefügte oder in
    diesen enthaltene Bedingungen werden nicht Teil des Vertrages zwischen dem Auftraggeber und
    dem Lieferanten und sind ausdrücklich ausbedungen. Der Lieferant verzichtet auf jedes Recht, das
    ihm gemäß solcher Bedingungen zustehen könnte, sofern der Auftraggeber diesem Recht nicht
    ausdrücklich zugestimmt hat.

    1.3. Der Lieferant akzeptiert den Vertrag durch explizite Bestätigung oder implizit durch vollständige
    oder teilweise Erfüllung der Bestellung.

    1.4. Diese AEB gelten auch für die künftigen Geschäftsbeziehungen mit dem Lieferanten.

     

    2. Anfragen, Bestellungen und Änderungen

    2.1. Die Anfragen des Auftraggebers sind grundsätzlich unverbindlich.

    2.2. Die Angebote des Lieferanten sind kostenlos und gelten für 60 Kalendertage ab Abgabe.

    2.3. Die Abgabe von Erklärungen erfolgt per E-Mail oder elektronischem Datenaustausch. Der Lieferant
    kann eine Bestellung innerhalb von 72 Stunden annehmen. Eine spätere Annahme gilt als neues
    Angebot, welches der Annahme durch den Auftraggeber bedarf. Der Auftraggeber kann die Bestellung bis zur Annahme kostenfrei ändern oder widerrufen.

    2.4. Die Bestellung erfolgt nach den Spezifikationen des Auftraggebers, ansonsten nach dem Leistungsangebot des Lieferanten. Der Lieferant prüft die Spezifikation und das benannte Material hinsichtlich der ihm bekannten Zweckbestimmung oder, wenn ihm diese nicht bekannt ist, ob diese für
    die Zwecke geeignet sind, für die derartige Produkte üblicherweise verwendet werden. Hat der Lieferant gegen die Verwendbarkeit Bedenken, so informiert er den Auftraggeber unverzüglich.

    2.5. Wenn der Lieferant den in der Bestellung angegebenen, bindenden Liefertermin nicht einhalten kann, ist er zur unverzüglichen Anzeige an den Auftraggeber verpflichtet.

    2.6. Änderungen an bestellten Produkten bedürfen der vorherigen Zustimmung des Auftraggebers.
    Berühren diese die Zweckbestimmung oder Verkehrsfähigkeit des Produktes, so ist der Auftraggeber zur Kündigung des Vertrages berechtigt.

    2.7. Der Lieferant führt ausdrückliche Änderungsaufträge des Auftraggebers aus. Preise, Liefermodalitäten sowie Produktspezifikationen und Unterlagen werden gesondert vereinbart.

    2.8. Der Lieferant ist verpflichtet, dem Auftraggeber auf begründetes Ersuchen hin unverzüglich Auskunft über die an der Leistungserbringung beteiligten Subunternehmer zu erteilen.

     

    3. Leistungserbringung

    3.1. Der geschuldete Leistungsumfang ergibt sich aus der Bestellung und diesen AEB.

    3.2. Der Lieferant erbringt seine Leistung in Bezug auf das Produkt, dessen Verkehrsfähigkeit und den
    Fertigungsprozess in Übereinstimmung mit den anwendbaren rechtlichen Vorgaben, den vertraglichen Pflichten und den Anweisungen des Auftraggebers entsprechend der üblichen Beschaffenheit und, vorbehaltlich abweichender Individualabreden, nach den anerkannten Regeln der Technik. Der Lieferant ist zur unverzüglichen Mitteilung an den Auftraggeber verpflichtet, wenn Umstände erkennbar werden, dass seine Leistungserbringung diesen Vorgaben nicht entspricht.

    3.3. Der vereinbarte Liefertermin (Wareneingang, Abschluss der Dienstleistungserbringung oder Abnahme des Werkes) ist verbindlich. Bei vorzeitiger Anlieferung ist der Auftraggeber berechtigt, die Produkte auf Kosten und Gefahr des Lieferanten bei sich oder einem Dritten bis zum vereinbarten Liefertermin einzulagern.

    3.4. Der Lieferant ist verpflichtet, dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen, wenn sich abzeichnet, dass der vereinbarte Liefertermin nicht eingehalten werden kann, sowie Grund, Dauer der Verzögerung und die ergriffenen Maßnahmen zu benennen.

    3.5. Die Rechte des Auftraggebers bei Lieferverzug bestimmen sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Davon unbesehen ist der Auftraggeber berechtigt, eine Vertragsstrafe in der Höhe von 0,2 %
    des Nettowarenwertes pro Arbeitstag der Verspätung, höchstens jedoch 5 % des Nettowarenwertes geltend zu machen. Die Vertragsstrafe ist spätestens mit der Schlusszahlung geltend zu machen und wird auf eine Schadensersatzverpflichtung angerechnet. Einer Mahnung bedarf es nicht.

    3.6. Die Lieferung erfolgt angemessen verpackt, versehen mit einem Lieferschein, der alle erforderlichen Angaben enthält, und allen sonstigen Warenbegleitpapieren, zoll- und einfuhrrechtlichen Dokumenten, die allesamt die korrekten Artikel- und Bestellnummern des Auftraggebers ausweisen,
    zu den ordentlichen Geschäftszeiten des Auftraggebers DDP Nürnberg (gemäß Incoterms 2010).

    3.7. Der Lieferant hat den durch fehlende oder fehlerhafte Unterlagen, Angaben oder Nummern beim Auftraggeber entstehenden Bearbeitungsaufwand sowie die Folgen von dadurch resultierenden Verzögerungen zu tragen.

    3.8. Gefahr und Eigentum gehen mit der Bereitstellung der Produkte auf der Übergabefläche im vom Auftraggeber bezeichneten Wareneingang über. Bei Werken geht die Gefahr bei Abnahme über.

    3.9. Regelungen des Lieferanten zum Eigentumsvorbehalt werden nicht anerkannt.

    3.10. Der Lieferant steht für die für seine Leistungserbringung erforderlichen Zulieferungen und Leistungen auch ohne eigenes Verschulden ein. Er ist allein und ausschließlich für alle von seinen Beschäftigten oder Subunternehmern geltend gemachten Ansprüche und anhängige Klagen im Zusammenhang mit seiner Leistungserbringung verantwortlich und hält den Auftraggeber von jeglichen Ansprüchen frei, soweit das anwendbare Recht dies zulässt.

    3.11. Dienstleistungen erbringt der Lieferant im Wesentlichen durch eigene, ausreichend qualifizierte Beschäftigte, wobei er bei Erfüllung der Verpflichtungen einen hohen Sorgfalts- und Qualitätsmaßstab schuldet.

    3.12. Außer den individualvertraglich ausdrücklich festgelegten Mitwirkungs- und Beistellungspflichten
    kann der Lieferant vom Auftraggeber Unterstützung nur verlangen, soweit diese für die ordnungsgemäße Leistungserbringung erforderlich und für den Auftraggeber zumutbar ist.

    3.13. Der Lieferant gewährleistet, dass die Produkte von keinen Embargoregelungen oder Exportbeschränkungen betroffen sind und er keine Personen oder Subunternehmen einsetzt oder beauftragt, die Wirtschafts- oder Finanzsanktionen oder Embargoregelungen unterliegen.

     

    4. Qualität und Dokumentation

    4.1. Der Lieferant garantiert, dass er alle anwendbaren rechtlichen Vorgaben, insbesondere der RoHSRichtlinie, der REACH-Verordnung und der Regelungen zu Konfliktmineralien, die geltenden Vorschriften zum Arbeitsschutz sowie die anwendbaren Informations-, Kennzeichnungs-, Anzeige- und Registrierungspflichten einhält.

    4.2. Der Lieferant hat den Auftraggeber vor Vertragsschluss ausdrücklich auf anwendbare Ausnahmeregelungen nach der RoHS-Richtlinie sowie über die Verwendung verbotener oder beschränkt zugelassener Stoffe und Überschreitungen von Grenzwerten und Konzentrationen (SVHC) nach
    der REACH-Verordnung hinzuweisen und umgehend die maßgeblichen Informationen und Dokumentationen vorzulegen. Andernfalls ist der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

    4.3. Zudem verpflichtet sich der Lieferant zur Einhaltung der Menschenrechte nach der Internationalen Menschenrechtscharta der UN und zu angemessenen Arbeits- und Sozialstandards im Sinne der Erklärung der ILO über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit, sowie zu ökologischer, sozialer und unternehmerischer Nachhaltigkeit, im eigenen Unternehmen und entlang der Lieferketten, mit dem Ziel stetiger Verbesserung. Die Rechte und Pflichten nach dem Verhaltenskodex des Auftraggebers sowie diesen ergänzende Dokumente sind integraler Bestandteil des Vertrages.

    4.4. Der Lieferant ist zur unverzüglichen Mitteilung an den Auftraggeber verpflichtet, wenn Umstände
    erkennbar werden, dass seine Leistungserbringung den Regelungen nach Ziffer 4.1–4.3 nicht entspricht oder die uneingeschränkte Verkehrsfähigkeit des Produktes anderweitig beeinträchtigt sein könnte, was in allen Fällen als wesentliche Vertragsverletzung gilt.

    4.5. Der Auftraggeber hat auf eigene Kosten ein angemessenes Qualitätsmanagement, das den anerkannten Regeln entspricht, zur fortlaufenden Qualitätsprüfung der Produkte zu unterhalten. Der
    Auftraggeber ist berechtigt, die Umsetzung des Qualitätsmanagements in den Betriebsstätten des
    Lieferanten umfassend zu prüfen, wozu sich die Parteien in der Regel vorgängig abstimmen.

    4.6. Die Einzelheiten zu Sicherheitsstandards, Qualitätsvorgaben und Prüfmaßnahmen sowie entsprechenden Unterlagen und Nachweisen legen die Parteien einvernehmlich fest.
    4.7. Der Lieferant hat Prüfungsunterlagen sowie sämtliche Dokumente nach der REACH-Verordnung
    während zehn Jahren aufzubewahren und dem Auftraggeber auf Aufforderung hin unverzüglich
    kostenlos vorzulegen.

    4.8. Der Lieferant legt rechtzeitig eine vollständige Dokumentation und alle erforderlichen Erklärungen,
    insbesondere Nachweise des präferenzberechtigten Ursprungs, Konformitätserklärungen
    und -kennzeichnungen des Bestimmungslandes und Sicherheitsdatenblätter vor.

    4.9. Der Lieferant unterstützt den Auftraggeber im Rahmen von Audits, bei Kundenanfragen und
    Vergabeverfahren sowie Compliance-Anfragen bei der Bereitstellung der benötigten Informationen,
    insbesondere hinsichtlich Zertifikatsnachweisen und Informationen zur Produktsicherheit sowie der
    Compliance und Nachhaltigkeit des Lieferanten und beteiligter Subunternehmer.

    4.10. Der Lieferant informiert den Auftraggeber umgehend, wenn seine fortlaufende Überprüfung ergibt,
    dass das Produkt nicht mehr der branchen- und produktüblichen Beschaffenheit entspricht.

     

    5. Preise und Zahlungsbedingungen

    5.1. Im Vertrag vereinbarte Preise sind bindend und enthalten insbesondere die Dokumentation sowie alle Anleitungen, Nachweise, Erklärungen und Kennzeichnungen im Zusammenhang mit den Produkten, die Aktualisierungen nach § 327f BGB bei digitalen Produkten sowie die Abholung und
    Entsorgung aller anfallenden Verpackungen.

    5.2. Der Lieferant ist zur ordnungsgemäßen Rechnungsstellung mit allen erforderlichen Angaben verpflichtet.

    5.3. Der Auftraggeber begleicht Rechnungen innerhalb von 60 Tagen ab Entgegennahme der vollständigen Lieferung und Erhalt der ordnungsgemäßen Rechnungsstellung netto.

    5.4. Ein Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht steht dem Lieferant nur hinsichtlich rechtskräftig
    festgestellter oder unbestrittener Forderungen zu. Der Auftraggeber ist berechtigt, fällige Zahlungen aufgrund geltend gemachter Ansprüche aus mangelhaften Leistungen zurückzuhalten.

     

    6. Gewährleistung und Haftung

    6.1. Der Lieferant gewährleistet, dass die Produkte während des Gewährleistungszeitraums frei von
    Mängeln und von Rechten Dritter sind. Er ist in vollem Umfang dafür verantwortlich, dass das Produkt den subjektiven und hohen objektiven Anforderungen sowie den Montage- oder Integrationsanforderungen entspricht, und dass die zu erwartenden Aktualisierungen bereitgestellt werden.

    6.2. Der Lieferant haftet dem Auftraggeber gegenüber für Sach- und Rechtsmängel der Produkte, inklusive mangelhafter Anleitungen und Dokumentationen, nach den Regelungen dieser AEB und ergänzend nach den gesetzlichen Vorschriften.

    6.3. Der Auftraggeber ist über die Prüfung der Menge und Art der gelieferten Produkte und die Vornahme eines Augenscheins auf äußere Mängel oder Beschädigungen hinaus nicht verpflichtet, bei
    der Anlieferung von Produkten eine unverzügliche Eingangsprüfung auf etwaige Mängel vorzunehmen. Mängel zeigt der Auftraggeber innerhalb von zehn Arbeitstagen ab Feststellung an.

    6.4. Der Auftraggeber hat das Recht, innerhalb einer von ihm angesetzten, angemessenen Frist vom Lieferanten Nacherfüllung nach freiem Ermessen und zu Lasten des Lieferanten in Form von Nachlieferung mangelfreier Ware oder Mangelbeseitigung zu verlangen. Im Übrigen ist der Auftraggeber nach den gesetzlichen Vorschriften zur Minderung des Kaufpreises oder zum Rücktritt
    vom Vertrag berechtigt und er hat Anspruch auf Schadens- und Aufwendungsersatz.

    6.5. Soweit es dem Auftraggeber nicht zumutbar ist oder der Lieferant sich weigert bzw. nicht fristgemäß der Nacherfüllung nachkommt oder hierzu nicht in der Lage ist, hat der Auftraggeber das Recht zur Selbstvornahme auf Kosten des Lieferanten. Wenn aufgrund besonderer Dringlichkeit oder zur Abwendung unverhältnismäßig hoher Schäden unverzügliches Handeln erforderlich ist, ist der Auftraggeber hierzu auch ohne vorherige Ankündigung oder Nachfristsetzung berechtigt.

    6.6. Werden im Wesentlichen gleichartige Produkte geliefert und sind mehr als 3 % der gesamten
    Charge oder Lieferung mangelhaft, so ist der Auftraggeber ohne Weiteres zur Rückweisung und
    Geltendmachung von Mängelansprüchen für die gesamte Charge oder Lieferung berechtigt. Der
    Lieferant verzichtet auf die vollständige Rücksendung der mangelhaften Produkte, soweit sich diese nicht mehr beim Auftraggeber befinden.

    6.7. Der Gewährleistungszeitraum beträgt 24 Monate ab Gefahrenübergang bzw. vollständiger Durchführung der Leistung am Erfüllungsort, sofern keine abweichende Individualabrede getroffen wurde oder gesetzliche Regelungen eine längere Frist vorsehen.

    6.8. Für im Rahmen der Gewährleistung instand gestellte oder reparierte Produkte beginnt die Gewährleistungsfrist mit vollständiger Erfüllung der Nacherfüllungsansprüche neu zu laufen.

    6.9. Die gesetzlichen Ansprüche aus dem Lieferantenregress, insbesondere nach §§ 327u, 445a Abs. 1 und 478 f. BGB, stehen dem Auftraggeber ohne Einschränkung zu.

    6.10. Die Verjährung für einen Mangel wird ab dessen Anzeige bis zum Abschluss der Nacherfüllung oder der Abnahme gehemmt.

    6.11. Wird der Auftraggeber im Zusammenhang mit mangelhaften Produkten aus Produkthaftung oder sonstigen Rechtsgründen von Dritten in Anspruch genommen, so stellt ihn der Lieferant auf erstes Anfordern von jedem aus der Inanspruchnahme resultierenden Schaden frei.

    6.12. Der Auftraggeber ist bereits vor Inanspruchnahme durch Dritte aus Produkthaftung berechtigt, auf Kosten des Lieferanten alle erforderlichen Maßnahmen durchzuführen, um die Entstehung und Geltendmachung von drohenden Produkthaftungsansprüchen zu verhindern, die auf die Lieferung mangelhafter Produkte zurückzuführen sind, worüber er den Lieferanten, soweit möglich und zumutbar, unverzüglich unterrichtet. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.

    6.13. Der Lieferant ist verpflichtet, eine Produkthaftpflichtversicherung in angemessener Deckung für die genannten Bestimmungsländer zu unterhalten, und diese auf Verlangen nachzuweisen.

    6.14. Die Schadensersatzhaftung des Auftraggebers für unberechtigte Mangelbeseitigungsverlangen
    beschränkt sich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

     

    7. Ersatzteile

    7.1. Der Lieferant hat auf eigene Kosten dafür zu sorgen, dass er für einen Zeitraum bis acht Jahre
    nach Auslauf des Produktes noch in der Lage ist, Reparatur- und Rekalibrierleistungen sowie die
    Ersatzteilversorgung inkl. Ersatzteildokumentation zum Produkt aufrecht zu erhalten.

    7.2. Die Regelungen gemäß Ziffer 6 dieser AEB gelten sinngemäß auch für Ersatzteile.

     

    8. Schutzrechte und Rechte Dritter


    8.1. Der Lieferant sichert zu, dass die Produkte und deren Bestandteile frei von Rechten Dritter, insbesondere gewerblichen Schutzrechten, sind oder er die erforderlichen Rechte besitzt bzw. zu deren Einräumung befugt ist, und er ein unwiderrufliches, einfaches, räumlich und zeitlich unbeschränktes, übertragbares, unterlizenzierbares und unentgeltliches Nutzungsrecht an den Produkten überträgt. Auf Verlangen des Auftraggebers nennt der Lieferant alle ihm bekannten Schutzrechte und
    Schutzrechtsanmeldungen, die er im Zusammenhang mit dem Produkt benutzt.

    8.2. Stellt der Lieferant fest, dass Schutzrechte verletzt sein könnten, so informiert er den Auftraggeber unverzüglich.

    8.3. Wird der Auftraggeber von einem Dritten wegen Rechtsverletzungen im Zusammenhang mit der Verwendung des Produktes, für die der Auftraggeber nicht selbst verantwortlich ist, in Anspruch genommen, so ist der Lieferant verpflichtet, ihn unverzüglich von diesen Ansprüchen freizustellen, dem Auftraggeber in diesem Zusammenhang entstehende Kosten zu ersetzen und die erforderlichen Maßnahmen umzusetzen, damit das Produkt frei von Rechten Dritter wird. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.

     

    9. Kündigung und Rücktritt

    9.1. Der Auftraggeber ist zur Kündigung berechtigt, wenn er die bestellten Produkte aufgrund von nach
    Vertragsschluss eingetretenen Umständen nicht mehr verwenden kann, wobei er dem Lieferanten
    bereits erbrachte Teilleistungen zu vergüten hat.

    9.2. Jede Partei ist berechtigt, den Vertrag bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, der die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unzumutbar macht, jederzeit ohne Einhaltung einer Frist schriftlich zu kündigen oder teilweise von diesem zurückzutreten. Ein wichtiger Grund liegt für den Auftraggeber insbesondere dann vor, wenn:

    9.2.1. der Lieferant wesentliche Vertragspflichten verletzt;

    9.2.2. sich die wirtschaftliche Situation des Lieferanten wesentlich verschlechtert oder zu verschlechtern droht und dadurch die Erfüllung seiner Verpflichtungen gefährdet erscheint;

    9.2.3. ein angemessenes Qualitätsmanagement fehlt oder

    9.2.4. der Lieferant mehrfach mangelhafte Waren in erheblichem Umfang liefert.

    9.3. Sofern der Lieferant dem Auftraggeber im Zusammenhang mit dem Vertrag eine Lizenz mit Dauerschuldcharakter einräumt, so vereinbaren die Parteien bei Vertragsschluss, dass im Falle einer
    Kündigung nach Ziffer 9.2.2 alle Nutzungs- und Verwertungsrechte am Lizenzgegenstand gegen
    Zahlung einer einmaligen Gebühr in marktüblicher Höhe auf den Auftraggeber übergehen.

    9.4. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Kündigungs- und Rücktrittsregelungen.

     

    10. Geheimhaltung

    10.1. Die Parteien halten Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der jeweils anderen Partei streng geheim, schützen sie vor unerlaubtem Zugriff und legen sie ohne Zustimmung, gesetzlicher Verpflichtung oder gerichtlicher oder behördlicher Anordnung keinem Dritten, mit Ausnahme verbundener Unternehmen i. S. v. § 15 AktG sowie Beratern, die dem Berufsgeheimnis unterliegen, offen oder machen sie einem solchen zugänglich und verwenden sie ausschließlich zur Erbringung der vertraglichen Leistung.

    10.2. Die Verpflichtung zur Geheimhaltung gilt während der Vertragsdurchführung und für drei Jahre über deren Beendigung hinaus.

     

    11. Datenschutz

    11.1. Die Parteien sind zur Einhaltung der anwendbaren datenschutzrechtlichen Vorgaben verpflichtet.

    11.2. Die Parteien willigen ein, dass die jeweils andere Partei und verbundene Unternehmen i. S. v. § 15 AktG im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung erhaltene personenbezogene Daten im rechtlich zulässigen Umfang verarbeiten dürfen.

     


    12. Schlussbestimmungen

    12.1. Vorbehaltlich abweichender Individualabreden bedürfen Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen der Schriftform. Dies gilt auch für das Abbedingen des Schriftformerfordernisses.

    12.2. Einheitlicher Erfüllungsort für alle Lieferungen, Leistungen und Zahlungen ist Nürnberg.

    12.3. Ausschließlicher Gerichtsstand ist, soweit gesetzlich zulässig, Nürnberg.

    12.4. Es gilt, soweit gesetzlich zulässig, ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des nationalen Kollisionsrechts, des Internationalen Privatrechts (IPR) sowie des UNKaufrechts (CISG).

    12.5. Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung unwirksam oder nichtig sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht. Die Parteien werden sich bemühen, eine solche Bestimmung durch eine wirksame zu ersetzen, die dem Sinn und Zweck der zu ersetzenden Regelung so weit als möglich entspricht. Entsprechendes gilt im Fall einer Lücke.

     

    Nürnberg, den 01.05.2022
    GMC-I Service GmbH

  • Supplier Code of Conduct der GMC Instruments Gruppe

    Download als PDF

    Dieser Supplier Code of Conduct (Verhaltenskodex für Lieferanten) beschreibt die Mindestanforderungen der GMC Instruments Gruppe und ihrer Unternehmen (im Folgenden “GMC-I” genannt) an ihre Lieferanten.

     

    Er basiert auf der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen (UN), dem UN Global Compact, den Leitsätzen für multinationale Unternehmen der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) sowie dem OECD-Leitfaden für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht zur Förderung verantwortungsvoller Lieferketten für Minerale aus Konflikt- und Hochrisikogebieten.

     

    Der Supplier Code of Conduct gilt weltweit für alle Lieferanten und Dienstleister von GMC-I sowie für deren Vertreter und Unterlieferanten (im Folgenden „Lieferanten“ genannt). GMC-I erwartet von ihren Lieferanten, dass sie die in diesem Supplier Code of Conduct beschriebenen Grundsätze respektieren und einhalten und diese Standards auch in ihrer Lieferkette berücksichtigen und weitergeben.

     

     

    Ethik und Compliance

     

    Einhaltung des geltenden Rechts und behördlicher Regelungen

    Unsere Lieferanten sind verpflichtet, alle anwendbaren gesetzlichen Vorschriften sowie behördliche Regelungen und Anordnungen einzuhalten. Sie dürfen widerrechtliches oder unethisches Verhalten nicht erlauben, nicht tolerieren und sich nicht an solchem beteiligen.

     

    Freier Wettbewerb

    GMC-I bekennt sich uneingeschränkt zu den Prinzipien des freien Marktes und fairen Wettbewerbs, insbesondere den gesetzlichen Vorgaben des Kartell- und Handelsrechts. Gleiches erwarten wir auch von unseren Lieferanten.

     

    Verboten sind insbesondere unzulässige Vereinbarungen sowie formelle Vereinbarungen und abgestimmtes Verhalten, wie informelle Gespräche und Vereinbarungen, welche den Zweck oder die Wirkung von Wettbewerbsbeschränkungen haben könnten, beispielsweise Preisvereinbarungen, Abstimmungen zu Angeboten, Produktions- oder Verkaufsquoten sowie Aufteilungen von Kunden, Gebieten oder Märkten. Es gilt, jeden Anschein wettbewerbsrechtswidrigen Verhaltens zu vermeiden.

     

    Korruption

    Unsere Lieferanten verbieten Bestechung und Korruption in jeder Form, insbesondere Schmiergelder, Kickbacks und andere unangemessene Einflussnahme. Sie dürften keine Vorteile anbieten, versprechen oder gewähren, um unangemessene Vorteile zu erhalten. Unzulässigen Zuwendungen können Geld, Leistungen oder andere Vorteile sein.

     

    Interessenkonflikte

    GMC-I erwartet von ihren Lieferanten, alle Interessenkonflikte, welche einen Einfluss auf geschäftliche Entscheidungen im Zusammenhang mit GMC-I haben können, zu vermeiden.

     

    Lieferanten, die im Rahmen der Geschäftsbeziehung zu GMC-I von einem Interessenkonflikt betroffen sind oder betroffen sein könnten, sind verpflichtet, diesen unverzüglich gegenüber GMC-I anzuzeigen und zu klären.

     

    Außenwirtschaftsrecht

    Unsere Lieferanten sind verpflichtet, alle anwendbaren Vorgaben einzuhalten, welche die Einfuhr, die Ausfuhr oder den Binnenhandel von Gütern, Technologien oder Leistungen sowie den Umgang mit regulierten Produkten oder den Zahlungsverkehr beschränken oder verbieten. Sie müssen sicherstellen, dass sie alle vorgegebenen Kontrollen durchführen, und frist- und formgerecht die erforderlichen Bewilligungen einholen.

     

    Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung

    GMC-I erwarten von ihren Lieferanten, dass sie sicherstellen, dass die Geschäftsbeziehung zu GMC-I nicht zur Geldwäsche oder für andere illegale Zwecke missbraucht wird. Geldwäsche umfasst jeden finanziellen oder geschäftlichen Vorgang, der illegale Werte in den legalen Wirtschaftskreislauf einbringt. Unsere Lieferanten haben sich insbesondere angemessen über ihre Geschäftspartner, deren Geschäftsumfeld sowie die Zwecke und Absichten der Geschäftsbeziehungen zu informieren.

     

    Eigentum, Geheimhaltung und Datenschutz sowie Informationssicherheit

    GMC-I erwartet von ihren Lieferanten, dass sie mit dem Eigentum von GMC-I sorgfältig und verantwortungsbewusst umgehen. Sie dürfen dieses nur zu rechtmäßigen geschäftlichen Zwecken verwenden, die Nutzung zu rechtwidrigen oder unethischen Zwecken ist unter keinen Umständen gestattet.

     

    Unsere Lieferanten sind verpflichtet, den Schutz von vertraulichen Informationen, Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen sowie des geistigen Eigentums aus der Geschäftsbeziehung mit GMC-I sicherzustellen, diese strikt vertraulich zu behandeln und sie vor unerlaubten Offenlegungen oder Zugriffen Dritter zu schützen. Zur Gewährleistung der Informationssicherheit hat der Lieferant angemessene technische und organisatorische Maßnahmen zu ergreifen und aufrechtzuerhalten.

     

    Zudem sind die Lieferanten verpflichtet, die geltenden gesetzlichen und behördlichen Vorgaben zum Datenschutz und zur Informationssicherheit konsequent einzuhalten.

     

     

    Menschenrechte und Arbeitsbedingungen

     

    Kinderarbeit

    GMC-I akzeptiert keine Kinderarbeit. Alle Formen von Kinderarbeit gemäß den Prinzipien des UN Global Compact und den Standards der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) sind den Lieferanten ausnahmslos verboten.

     

    Zwangsarbeit und moderne Sklaverei

    GMC-I erwartet von ihren Lieferanten, dass sie keine Form von Zwangsarbeit akzeptieren, insbesondere keine Arbeit oder Leistung einer Person gegen ihren Willen oder unter Androhung von Strafe. Unsere Lieferanten sind verpflichtet, die Vorgaben des UN Global Compact und die Standards der ILO einzuhalten.

     

    Weiter erwartet GMC-I von ihren Lieferanten, dass sie keine Formen moderner Sklaverei oder von Menschenhandel tolerieren oder von solchen profitieren. Menschenhandel erfasst insbesondere jedes Anwerben, Aufnehmen oder Transportieren von Menschen zum Zwecke unfreiwilliger Tätigkeiten mittels Täuschung, Gewaltanwendung oder -androhung. Moderne Formen der Sklaverei erfassen alle Praktiken, mit welcher eine Person mittels Gewalt oder Macht kontrolliert und wirtschaftlich ausgenutzt wird, beispielsweise Zwangsarbeit, Schuldknechtschaft, Zwangsprostitution oder Zwangsheirat.

     

    Unsere Lieferanten sind verpflichtet, mit ihren Beschäftigten verständliche und rechtlich verbindliche Anstellungsverträge abzuschließen.

     

    Konfliktmineralien

    Die Lieferanten haben mittels angemessener Maßnahmen sicherzustellen, dass sie keine Produkte an GMC-I liefern, welche Mineralien enthalten, deren Rohmaterial oder Derivate aus einer Konflikt- oder Hochrisiko-Region stammen, wo sie direkt oder indirekt zur Finanzierung oder Unterstützung von bewaffneten Gruppen oder zur Verletzung von Menschenrechten beitragen könnten.

     

    Als Konfliktmineralien gelten Zinn, Tantal, Wolfram, deren Erze und Derivate sowie Gold, Kobalt und Glimmer.

     

    GMC-I empfiehlt ihren Lieferanten, sich am OECD-Leitfaden für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht zur Förderung verantwortungsvoller Lieferketten für Minerale aus Konflikt- und Hochrisikogebieten zu orientieren.

     

    GMC-I erwartet von ihren Lieferanten, die Transparenz in der Lieferkette fortlaufend zu verbessern. Auf Anfrage von GMC-I muss der Lieferant Informationen über beteiligte Schmelzen und Raffinerien zur Verfügung stellen.

     

    Diskriminierung und Belästigung

    GMC-I bekennt sich zum fairen, respektvollen und gleichberechtigten Umgang mit allen Beschäftigten von der Rekrutierung über die Bezahlung und Beförderungen bis hin zur Kündigung sowie zur Chancengleichheit. Gleiches erwarten wir von unseren Lieferanten.

     

    GMC-I empfiehlt ihren Lieferanten, integrative und unterstützende Arbeitsumgebungen zu schaffen und bei der Auswahl von Beschäftigten und Geschäftspartnern auf Diversität zu achten.

     

    Vereinigungsfreiheit und Tarifverhandlungen

    GMC-I erwartet von ihren Lieferanten eine offene und konstruktive Kommunikation mit ihren Beschäftigten und deren Vertretungen. In Übereinstimmung mit dem lokalen Recht sollen Lieferanten die Rechte der Beschäftigten respektieren, insbesondere hinsichtlich der Gründung von Beschäftigtenvertretungen, dem Beitritt zu Gewerkschaften und der Beteiligung an Tarifverhandlungen. Unsere Lieferanten stellen sicher, dass sie keine Beschäftigten für die Ausübung ihrer Rechte benachteiligen.

     

    Arbeitszeiten und Vergütungen

    GMC-I erwartet von ihren Lieferanten, dass sie die geltenden Vorgaben hinsichtlich Arbeitszeiten einhalten und ihren Beschäftigten fristgerecht faire Vergütungen bezahlen, welche den gesetzlichen Vorgaben entsprechen und die Sicherstellung eines angemessenen Lebensstandards ermöglichen.

     

    Disziplinarmaßnahmen

    GMC-I erwartet von ihren Lieferanten, dass sie ihre Beschäftigten hinsichtlich möglicher Disziplinarmaßnahmen für Pflichtverletzungen informieren. Gehaltskürzungen als Disziplinarmaßnahme sind zu vermeiden, vertragliche oder gesetzliche Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.

     

    Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz

    GMC-I erwartet von ihren Lieferanten, dass sie ihre Beschäftigten angemessen vor chemischen, biologischen oder physikalischen Gefahren schützen. Körperlich anspruchsvolle Arbeiten und Bedingungen sowie Risiken im Zusammenhang mit der Nutzung der Infrastruktur am Arbeitsplatz erfordern ein angemessenes Arbeitsschutzmanagement. Dies gilt insbesondere für Arbeiten mit gefährlichen Stoffen und für den Brandschutz.

     

    Unsere Lieferanten müssen angemessene Kontrollen, geeignete Unterweisungen und Trainings, sichere Arbeitsabläufe, angemessene Instandhaltung der Infrastruktur sowie die erforderlichen technischen Schutzmaßnahmen, geeignete persönliche Schutzausrüstung und klare Sicherheitsinformationen hinsichtlich der identifizierten Risiken oder gefährlichen Stoffe sicherstellen, um gesundheitliche oder sicherheitsrelevante Risiken am Arbeitsplatz zu reduzieren sowie Unfällen und Berufskrankheiten zu vermeiden.

     

    GMC-I erwarten von ihren Lieferanten, gesundheits- oder umweltgefährdende Stoffe wo immer möglich durch weniger gefährliche Stoffe zu ersetzen. Der Einsatz von besonders besorgniserregenden Stoffen (sog. SVHC) bedarf stets einer Einzelfallbewertung und der besonderen Überwachung.

     

    Die Mindestanforderungen an eine sichere und gesunde Arbeitsumgebung nach den einschlägigen ILO-Übereinkommen sind einzuhalten, insbesondere hinsichtlich des Angebots von sauberem Trinkwasser, angemessener Beleuchtung und Raumtemperaturen, ausreichender Belüftung, sauberen sanitären Anlagen und, soweit zutreffend, sicheren und gesunden Unterkünften.

     

    GMC-I erwartet von ihren Lieferanten, dass sie sicherstellen, dass von ihnen eingesetzte Sicherheitskräfte stets verhältnismäßig und in Übereinstimmung mit den allgemein anerkannten Menschenrechten handeln.

     

    Indigene Völker

    GMC-I erwartet von ihren Lieferanten, dass sie die Rechte von indigenen Völkern und anderen lokalen Gemeinschaften respektieren. Unrechtmäßige Umsiedlungen sowie die unrechtmäßige Wegnahme von Land, Wald oder Wasser sind verboten.

     

     

     

    Nachhaltigkeit

     

    Schutz des Klimas und der natürlichen Ressourcen

    GMC-I erwarten von ihren Lieferanten, dass sie mit natürlichen Ressourcen wie Wasser oder Rohstoffen sparsam umgehen und umweltfreundliche Technologien und Produkte sowie erneuerbare Ressourcen und Energie nutzen. Um natürliche Ressourcen zu schützen, sollen Lieferanten die Anwendung allgemein akzeptierter Standards und Zertifizierungen unterstützen.

     

    GMC-I erwartet von ihren Lieferanten, dass sie Umweltziele definieren und nachverfolgen sowie die Umwelt-Kennzahlen ihrer Produkte und Leistungen stetig verbessern, insbesondere im Hinblick auf die Reduktion von Treibhausgas-Emissionen entlang der Lieferkette. Auf Nachfrage von GMC-I muss der Lieferant nach besten Kräften Informationen über Umweltindikatoren wie Material-, Energie- und Wasserverbrauch sowie CO2-Emissionen (klassifiziert in Scope 1, 2 und 3, nach dem Treibhausgas-Protokoll) zur Verfügung stellen.

     

    Vom Lieferanten oder in seiner Lieferkette verursachte negative Umweltauswirkungen sind am Entstehungsort zu verhindern, zu minimieren oder zu kompensieren. Dies betrifft insbesondere Luft- oder Wasserverschmutzungen, Lärm und übermäßigen Wasserverbrauch.

     

    GMC-I empfiehlt ihren Lieferanten, sich an den Prinzipien der Kreislaufwirtschaft zu orientieren, insbesondere hinsichtlich der Reduktion und der Substitution von Materialien sowie der Rücknahme, der Wiederverwendung und dem Recycling.

     

    Abfälle, Emissionen und Materialien

    GMC-I erwartet von ihren Lieferanten, dass sie Abfälle, Emissionen und Abwasser sicher und ordnungsgemäß handhaben, entsorgen und recyceln. Aktivitäten, welche einen negativen Einfluss auf die menschliche Gesundheit oder die Umwelt haben können, sind angemessen zu steuern und zu kontrollieren. Die Freisetzung von gefährlichen oder umweltgefährdenden Stoffen ist zu vermeiden.

    In Übereinstimmung mit den rechtlichen Anforderungen des jeweiligen Marktes sind Lieferanten zur korrekten Registrierung, Kennzeichnung und Deklaration sowie zur Beantragung der erforderlichen Bewilligung von Stoffen und der Einhaltung von Stoffbeschränkungen und Stoffverboten verpflichtet.

     

    Die Vorgaben des Minamata-Übereinkommens zu Quecksilber und des Stockholmer Übereinkommens über persistente organische Chemikalien (POP-Konvention) sind verbindlich einzuhalten.

     

     

    Umsetzung

     

    Risikomanagement

    GMC-I erwartet von ihren Lieferanten, dass sie regelmäßig die Risiken nach diesem Supplier Code of Conduct und dem anwendbaren Recht identifizieren, analysieren, bewerten und steuern. Dies beinhaltet insbesondere eine Risikoanalyse hinsichtlich Menschenrechte, der Nachhaltigkeit sowie der Integrität. Basierend auf den Risikoanalysen sind Abhilfemaßnahmen zur Vermeidung und zur Steuerung der Risiken zu ergreifen.

     

    Dokumentation

    GMC-I erwartet von ihren Lieferanten, dass sie die erforderliche Dokumentation zum Nachweis der Erfüllung der Anforderungen nach diesem Supplier Code of Conduct und den geltenden Vorgaben und Richtlinien vorhalten.

     

    Audits und Informationen

    GMC-I ist berechtigt, vom Lieferanten die oben genannte Dokumentation einzuholen. Der Lieferant stellt GMC-I die erforderlichen Selbstdeklarationen, Erklärungen und Zertifikate zur Verfügung.

     

    GMC-I behält sich das Recht vor, nach Ankündigung selbst oder durch Dritte Überprüfungen und Audits vor Ort durchzuführen, um die Einhaltung der Vorgaben nach diesem Supplier Code of Conduct zu überprüfen.

     

    Im Falle von Hinweisen auf mögliche Verstöße gegen die Grundsätze und Anforderungen nach diesem Supplier Code of Conduct, welche die Geschäftsbeziehung mit GMC-I beeinflussen könnten, informieren die Lieferanten

    GMC-I unverzüglich. Der Lieferant klärt mögliche Verstöße nach besten Kräften auf, ergreift angemessene Abhilfemaßnahmen und stellt GMC-I die angefragten Informationen zur Verfügung.

     

    Jede Verletzung der Grundsätze und Anforderungen nach diesem Supplier Code of Conduct stellt eine wesentliche Vertragsverletzung des Lieferanten dar.

    Kontinuierliche Verbesserungen

    GMC-I erwartet von ihren Lieferanten kontinuierliche Verbesserungen, beispielsweise durch Leistungsziele und Aktionspläne.

     

    Meldung von Verstößen und Abhilfemaßnahmen

    GMC-I erwartet von ihren Lieferanten, dass sie für ihre Beschäftigten und andere Betroffene Beschwerdekanäle einrichten, damit diese ohne Angst vor Repressionen oder Benachteiligungen Beschwerden oder Meldungen über tatsächliches oder mögliches unrechtmäßiges Verhalten abgeben können. Die Lieferanten überprüfen solche Meldungen und ergreifen die erforderlichen Abhilfemaßnahmen.

     

    Die Lieferanten sind verpflichtet, GMC-I unverzüglich über Verfahren oder Untersuchungen, welche die Geschäftsbeziehung zu GMC-I oder die Reputation von GMC-I beeinflussen könnten, zu informieren.

     

    Wenn ein Lieferant den Eindruck hat, dass GMC-I die Grundsätze nach diesem Supplier Code of Conduct verletzt, ist er aufgefordert, die Bedenken an GMC-I zu melden, auf Wunsch auch anonym. Die Beschreibung des Beschwerdekanals und die Kontaktangaben finden sich auf der Website der jeweiligen Konzerngesellschaft.

     

     

     

    Nürnberg, 01.09.2024

    GMC Instruments Gruppe

     

     

    Joachim Czabanski                                        Markus Belmer                                          Stefan Glaser

    CEO                                                                   CCO                                                            CFO

     

Adresse

GMC-I Service GmbH
Beuthener Straße 41
D-90471 Nürnberg

Tel.: +49 911 817718-0
Fax: +49 911 817718-253

Mo-Do    8:00 - 16:30 Uhr
Fr           8:00 - 13:00 Uhr

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